| Einleitung:
Durch den enormen Fortschritt im Bereich der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten, und die damit verbundene Steigerung der Lebenserwartung sowie den demographischen Wandel, sind die Kosten im Gesundheitssektor in den letzten Jahren und Jahrzehnten stetig angestiegen. Bereits heute ist die Finanzierung der Gesundheitsleistungen durch die Sozialversicherungsträger problematisch, weshalb die ökonomische Komponente der medizinischen Versorgung in Zukunft besonders fokussiert werden muss, um das Ziel der Bedürfniserfüllung trotz begrenzter Ressourcen zu erreichen.
Methode und Zielsetzung:
Das Thema wurde mittels Analyse juristischer-, SV- rechtlicher, wirtschaftswissenschaftlicher- und sozialpolitischer Literatur bearbeitet. Ziel der Arbeit ist die umfassende Darstellung des ökonomischen Prinzips in der Betriebswirtschaft und im Gesundheitswesen, sowie die Darlegung seiner Auswirkungen auf die SV-Träger als Hauptträger der Kosten im Gesundheitsbereich.
Ergebnisse:
In der Betriebswirtschaftslehre wird davon ausgegangen, dass die Bedürfnisse der Menschen unbegrenzt, die Mittel zur Deckung allerdings nur begrenzt sind, woraus sich in weiterer Folge das ökonomische Prinzip ableitet. Besonders im Zusammenhang mit Leistungen im Gesundheitswesen ist Wirtschaftlichkeit jedoch nicht einfach zu definieren, weshalb das Wirtschaftlichkeitsprinzip nicht unreflektiert aus der Betriebswirtschaft in den Gesundheitsbereich übertragen werden kann. Aufgrund der unterschiedlichen Erfordernisse aus medizinischer und ökonomischer Sicht verlangt das ökonomische Prinzip, neben den Voraussetzungen „ausreichend“, „zweckmäßig“ und „das Maß des Notwendigen nicht überschreitend“, die Berücksichtigung der spezifischen Situation jedes Individuums bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit.
Schlussfolgerung:
Das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 133 ASVG stellt den Versuch dar, das ökonomische Prinzip der Betriebswirtschaft auf die gesetzliche Krankenversicherung zu übertragen und somit die Pflicht zum ökonomischen Denken und Handeln im Leistungsrecht der
Krankenversicherung zu verwirklichen. |