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Medizinische Universität Graz    

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Bibliografische Informationen
 Verdacht auf Kindesmisshandlung - ein Vergleich der Leitlinien in Medizin und Pädagogik in Graz unter Berücksichtigung der AWMF S3(+)-Kinderschutz-Leitlinie  
 EINLEITUNG

Diese Arbeit klärt darüber auf, wie sich Kindesmisshandlung/ Vernachlässigung/sexueller Missbrauch im klinischen als auch pädagogischen Setting äußern kann und welche Leitlinien es für die jeweiligen Arbeitsbereiche gibt. Im weiteren Sinne werden die rechtlichen Grundlagen im Falle von Kindeswohlgefährdung beschrieben und wesentliche Organe des Kinderschutzes vorgestellt. Diese Organe sind: Kinderklinik mit Kinderschutzgruppe, Schule mit Kinderschutzteam, Schulpsychologie, Schularztwesen, Soziale Arbeit, Kinder- und Jugendhilfe, Strafverfolgungsbehörden und Gerichtsmedizin.



MATERIAL UND METHODEN

Als Orientierung für den Kinderschutz wird die AWMF S3(+)-Kinderschutz-Leitlinie herangezogen. Mit dieser verglichen werden die Leitlinien des Universitätsklinikums für Kinder- und Jugendheilkunde/Universitätsklinikums für Kinder- und Jugendchirurgie Graz (LKH Graz) und der Grazer Bildungseinrichtungen. Des Weiteren werden die Organe des Kinderschutzes in ihrer Funktion in den beschriebenen Leitlinien abgeglichen. Die Funktionen gliedern sich in: Erkennen/Verdacht auf Misshandlung, Partizipation, Hinzuziehen einer zweiten Fachkraft, Dokumentation mit einem eigenen Dokumentationsbogen, körperliche Untersuchung, Fotografische Dokumentation, Labor, Bildgebung, Fallkonferenz im multiprofessionellen Team, Gerichtsmedizin für vor Gericht verwertbare Dokumentation, Meldung an Kinder- und Jugendhilfe und Anzeigepflicht bei Polizei/Staatsanwaltschaft.



ERGEBNISSE

Es stellt sich heraus, dass die Vorgangsweise an Klinikum und Schule sehr ähnlich sind. Gemeinsamkeiten mit der AWMF-S3(+)-Leitlinie: Mitspracherecht des Kindes (Prinzip der Partizipation), Hinzuziehen einer zweiten Fachkraft im Verdachtsfall, eigener Dokumentationsbogen, Fallkonferenz in einem multiprofessionellen Team (Kinderschutzgruppe im Klinikum, Kinderschutzteam an der Schule) sowie an beiden Institutionen vorliegende Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendhilfe und Anzeigepflicht bei Polizei/Staatsanwaltschaft. Unterschiede zwischen LKH Graz und Schule: Kindeswohlgefährdung präsentiert sich in der Notaufnahme über körperliche Befunde während dies in der Schule eher über Verhaltensauffälligkeiten geschieht; Sonderfall: im Sport-/Schwimmunterricht können physische Verletzungen erfasst werden.



DISKUSSION

Während am Klinikum über die stationäre Aufnahme weitere Untersuchungen (Labor) und bildgebende Verfahren angeordnet werden können, verfügt die Schule nicht über diese Mittel der Beweissicherung. Eine dokumentierte Beweissicherung, welche vor Gericht verwertbar ist, kann jedoch auch an der Schule erzielt werden, wenn der Verdachtsfall der Kindeswohlgefährdung angezeigt wird, ein Ermittlungsverfahren über die Staatsanwaltschaft eingeleitet wird und die Gerichtsmedizin aktiv wird. So ist das Einbeziehen der Gerichtsmedizin nicht nur am Klinikum möglich, sondern auch an der Schule.  
 Kindesmisshandlung; Kinderschutz-Leitlinie, Kinderschutzgruppe; Gerichtsmedizin; Gewaltambulanz;  
 
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Autorinnen*Autoren / Co-Autorinnen*Co-Autoren
  Seiser, Katharina
Betreuende Einrichtung / Studium
  Diagnostik & Forschungsinstitut für Gerichtliche Medizin
 UO 202 Humanmedizin  
Betreuung / Beurteilung
  Heinze, Sarah; Univ.-Prof. Dr.med.